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Frank Sieber GmbH

Meudelfitzer Bogen 8

29456 Hitzacker OT Meudelfitz

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vertreten durch die Geschäftsführer: Frank Sieber, Chi-Wen Hsu, Chien-Hsu Wu

 

eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Lüneburg HRB 205979

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: DE301888629

 

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AGB

Frank Sieber GmbH tools and design 
Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Stand März 2012

1. Allgemeines

1.1 Für alle unsere zukünftigen Lieferungen und Angebote an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragerteilung, spätestens aber mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.

 

1.2 Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen; diese gelten auch bei Durchführung des Auftrages nicht als angenommen. Andere Vereinbarungen, insbesondere Zusicherungen, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklären.

 

2. Angebote / Bestellungen

2.1 Unsere Angaben und Abbildungen in Prospekten, Anzeigen usw. sind - auch bezüglich der Preisangaben - stets freibleibend und unverbindlich. An individuell ausgearbeitete Angebote halten wir uns aber für einen Zeitraum von 14 Tagen gebunden; gerechnet vom Datum der Angebotserstellung.

 

2.2 Bestellungen des Auftraggebers sind 14 Tage bindend. Der Vertrag kommt jedoch erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Wird eine Auftragsbestätigung nicht versandt, kommt der Vertrag in jedem Fall durch Lieferung mit dem Inhalt unserer Rechnung zustande. Die vom Auftraggeber bestellte Menge an Ware darf um bis zu 10 % über- oder unterschritten werden.

 

2.3 Wir sind berechtigt, während der Lieferzeit ohne vorherige Ankündigung produktionsbedingte Änderungen an der Ware vorzunehmen, sofern diese nicht eine für den Auftraggeber unzumutbare Änderung beinhalten.

 

2.4 Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

 

3. Preise und Zahlung

3.1 Es gelten die Preise unserer jeweils gültigen Preisliste. Alle Preise gelten ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise beinhalten die Standardverpackung der Ware. Der Auftraggeber trägt alle Nebenkosten, insbesondere für Versendung und Transportversicherung, die wir nur bei ausdrücklicher Vereinbarung abschließen.

 

3.2 Rechnungen sind, auch bei Teilleistungen, nach Zugang unserer Rechnung sofort fällig. Die Zahlung soll möglichst per Banküberweisung unter Nennung der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Konto erfolgen.

 

3.3 Bei allen Aufträgen, bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Auftraggebers später als vier Monate nach Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen im Rahmen und zum Ausgleich dieser Preissteigerungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Auftraggeber weiterzugeben.

 

3.4 Wenn wir, ohne dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet zu sein, der Rücknahme von Ware zustimmen, steht uns ohne besonderen Nachweis eine Kostenpauschale von 20 % des hierauf entfallenden Nettorechnungsbetrags zuzüglich Umsatzsteuer zu, es sei denn, wir weisen dem Auftraggeber einen höheren oder der Auftraggeber uns einen geringeren Schaden nach.

 

3.5 Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Besorgnis wesentlicher Vermögensverschlechterung oder Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers dürfen wir die Lieferung aussetzen und / oder nach unserer Wahl die Stellung von Sicherheiten beanspruchen. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen, von uns zu setzenden Frist nach, sind wir berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und dem Auftraggeber uns entstandene und noch entstehende Kosten sowie entgangenen Gewinn zu berechnen.

 

4. Langfristverträge / Preisanpassung

4.1 Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 12 Monaten kündbar.

 

4.2 Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren vorzunehmen. Diese werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

 

5. Lieferung / Gefahrtragung / Lieferfristen

5.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Rechnung maßgeblich. Die Feststellung der für die Rechnung maßgeblichen Mengen erfolgt ab Werk vor Absendung, es sei denn, eine Lieferung wird von uns vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erbracht.

 

5.2 Die Leistungsgefahr geht spätestens mit der Versendung ab Werk auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, so treten Annahmeverzug und Übergang der Leistungsgefahr ein, sobald wir dem Auftraggeber die Lieferbereitschaft mitgeteilt haben.

 

5.3 Lieferfristen sind besonders zu vereinbaren. In Angeboten enthaltene Lieferfristen sind unverbindlich. Ist eine Lieferfrist schriftlich vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum des Vertragsschlusses oder - bei telefonischer oder schriftlicher Bestellung - mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, in allen Fällen aber nicht vor Abklärung aller technischen Fragen und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung des Auftraggebers bei uns. Für die Einhaltung der Lieferfrist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt in jedem Falle die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.4 Treten auf unserer Seite oder bei unseren Vorlieferanten Ereignisse außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten auf, z. B. höhere Gewalt, hoheitliche Eingriffe, Aus- und/oder Einfuhrverbote, Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Verzögerung oder Ausfall der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile, Maschinenschaden oder Stromausfall, verlängert sich die Lieferfrist - auch bei bereits bestehendem Lieferverzug -angemessen. Das Ereignis ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Eine Haftung von uns während der Dauer der zuvor bezeichneten Ereignisse sowie für hierdurch verursachte Schäden und Folgeschäden besteht nicht. Dies gilt auch, sofern uns Informationen, Mitwirkungshandlungen oder abschließende Produktanforderungen seitens unseres Auftraggebers, die für die Absendung bzw. Auslieferung der Ware benötigt werden, erst nach Absendung der Auftragsbestätigung zugehen. Sollten uns Vorlieferanten trotz rechtzeitig von uns mit gebotener Sorgfalt abgeschlossener Zulieferverträge ohne unser Verschulden endgültig nicht oder nicht vollständig beliefern, sind wir berechtigt, insoweit vom Vertrag mit dem Auftraggeber zurückzutreten. Eine Haftung von uns für hierdurch etwa verursachte Schäden und Folgeschäden besteht nicht.

 

5.5 Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen unserem Auftraggeber die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat.

 

5.6 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme auch nur einer Teillieferung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden Frist von mindestens zwei Wochen berechtigt, vom gesamten Vertrag oder von Teilen davon zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Bezug auf den gesamten Vertrag oder Teilen davon zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt der zu ersetzende Schadenpauschal 20 % des Kaufpreises zzgl. etwaiger Umsatzsteuer, wenn wir nicht einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweisen.

 

6. Mangelrüge und Gewährleistung sowie Rückgriff/Herstellerregress

6.1 Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen ihm nach §§ 377, 378 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

6.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten neuen Ware bei dem Auftraggeber. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.

 

6.3 Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Waren einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist nachbessern oder Ersatzware liefern (Nacherfüllung). Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Gelegenheit zur Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung unberührt.

 

6.4 Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber die Ware auf unseren Wunsch hin an uns zurückzugeben. Die Ware muss vollständig, korrekt, verpackt und beschriftet sein, einschließlich ihrer Serien- und Modellnummern. Darüber hinaus sind eine Kopie des Lieferscheins sowie die Auftragsbestätigungs- und Rechnungsnummer anzugeben. Nach unserer Wahl können wir die Mängelbeseitigung auch beim Auftraggeber ausführen.

 

6.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

 

6.6 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen unsachgemäß und ohne unsere Einwilligung vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche.

 

6.7 Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Material kosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

6.8 Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Auftraggebers gegen uns gilt ferner Ziffer 6.7 entsprechend.

 

6.9 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB richten sich die Rechte des Auftraggebers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

7. Haftung

7.1 Wir haften auf Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

7.2 Für sonstige Schäden haften wir ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch arglistiges Verhalten verursacht wurden, sowie für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurden.

b) Wir haften auf Schadenersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten (1. Alternative) und für Schäden, die von unseren einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten verursacht wurden (2. Alternative).

c) Wir haften im Rahmen von 7.2 lit. b) 1. Alternative dieses Abschnitts nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter.

 

7.3 Ein Mitverschulden des Auftraggebers, insbesondere die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Organisationsfehler oder ein sonstiger Verstoß gegen Nebenpflichten, mindert die Höhe eines etwaigen Schadenersatzanspruchs.

 

7.4 Für jeden Einzelfall ist unsere Haftung auf den dreifachen Rechnungsbetrag aller Lieferungen und Leistungen begrenzt, die der betreffenden Bestellung bzw. dem Auftrag des Auftraggebers zugrunde liegen, es sei denn, der Auftraggeber weist uns einen höheren Schaden nach.

 

7.5 Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

 

7.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelung unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von uns aufnehmen zu lassen, so dass wir möglichst frühzeitig informiert sind und eventuell gemeinsam mit dem Auftraggeber Maßnahmen zur Schadensminderung treffen können.

 

8. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche unserer Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

 

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht vollständig auf ihn übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

 

8.3 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Auftraggebers stehen, veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Auftraggeber gehörender Ware veräußert, so tritt der Auftraggeber uns schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Besteht zwischen dem Auftraggeber und den Dritten ein echtes oder unechtes Kontokorrentverhältnis oder wird später ein solches begründet, so tritt der Auftraggeber hiermit uns die Forderungen aus gezogenen oder in Zukunft zu ziehenden Salden, das Recht auf Feststellung des gegenwärtigen Saldos sowie das Recht auf Kündigung eines Kontokorrents ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftraggebers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, das der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

 

8.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftraggeber gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

 

8.5 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber eine wechselmäßige Haftung von uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Auftraggeber als Bezogener.

 

8.6 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

 

8.7 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltslieferung nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahmung oder Pfändung von Lieferung und/oder Forderungen, hat uns der Auftraggeber sofort unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (wie z.B. Pfändungsprotokolle etc.) zu benachrichtigen und Dritte auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die uns durch die Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte erforderlichen Abwehrmaßnahmen entstehen den Kosten zu erstatten.

 

8.8 Bei drohender Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit oder negativer Auskunft, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers hindeuten, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen; der Auftraggeber erteilt hiermit unwiderruflich und unbedingt seine Zustimmung zur Herausgabe. Das gleiche gilt, wenn Zwangsvollstreckung, Wechsel- oder Scheckproteste gegen den Auftraggeber vorkommen.

9. Besondere Bedingungen für Bearbeitungsverträge

9.1 Die Regelungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten mit folgenden Abweichungen entsprechend auch für zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Werk- und Werklieferungsverträge.

 

9.2 Der Auftraggeber ist für den Inhalt und die Richtigkeit der von ihm uns übermittelten Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Lehren, Muster etc. allein verantwortlich. Wir sind nicht verpflichtet, die uns übermittelten Unterlagen auf ihre inhaltliche Richtigkeit und die etwaige Verletzung von Rechten Dritter zu prüfen. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten, wenn die von uns nach den Unterlagen des Auftraggebers gefertigten Gegenstände Rechte Dritter verletzen.

 

9.3 Rechnungen sind nach Zugang unserer Rechnung sofort fällig. Skonto wird nicht gewährt.

10. Sonstige Vorschriften

10.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sind aus Beweisgründen schriftlich vorzunehmen

 

10.2 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von uns ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.

 

10.3 Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

 

10.4 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt eine solche wirksame Regelung, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtung bestmöglich entspricht. Das sinngemäß Gleiche gilt für Regelungslücken.

 

10.5 Erfüllungsort ist Hitzacker. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige ordentliche Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand Klage zu erheben.

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